Kinder und Jugendliche haben Rechte
“Früher wurden Kinder im allgemeinen als Eigentum ihrer Eltern angesehen, mit Rechten, die irgendwo zwischen denen von Sklaven und denen von Tieren lagen …”1
Doch auch, wenn es sich zunächst dumm anhören mag: Kinder und Jugendliche sind zweifelsfrei auch Menschen. Dies habe ich bereits in den vorherigen Kapiteln immer wieder versucht, deutlich zu machen.
Es wäre also ungerecht, diese Menschen lediglich aufgrund einer Eigenschaft zu benachteiligen, für die sie nichts können. Nicht nur Geschlecht, Hautfarbe, Behinderung und Staatsangehörigkeit sind solche Eigenschaften, sondern auch das Alter eines Menschen.
Rechte zu haben bedeutet, daß man an einer Handlung nicht gehindert werden darf. Es heißt nicht, daß man die Handlung jemals begehen muß. Es bedeutet auch nicht, daß man körperlich und geistig dazu überhaupt fähig sein muß – geschweige denn ein bestimmtes Alter haben muß. Das Recht auf freie Meinungsäußerung beispielsweise verpflichtet niemanden, sich zu einer Thematik zu äußern. Es stellt nur klar, daß niemand daran gehindert werden darf.
Das Recht des Einen hört dort auf, wo das Recht des Anderen eingeschränkt wird. Mit anderen Worten: Man kann tun und lassen, was man will, solange man dadurch nicht die Rechte anderer verletzt.
Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung in persönlicher Hinsicht, die nur den Einzelnen betreffen und Mitbestimmung in Bereichen, die sowohl alle, als auch wiederum den Einzelnen betreffen. Dies sind die Grundprinzipien von Freiheit, Demokratie und Mitmenschlichkeit.
Wie sieht dies nun aber hinsichtlich der Selbstbestimmung, der Selbstverwirklichung, der Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen an sie betreffende Entscheidungen in unserer heutigen Gesellschaft wirklich aus?
Die gesetzlichen Grundlagen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die gesetzlichen Grundlagen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen, die sie hinsichtlich ihres Wohnumfeldes (in Niedersachsen, bzw. Hannover) betreffen, sind in Kürze zusammengefaßt folgende:
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB §1: 2
- “Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.”
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, GG: 3
- Artikel 2, Abschnitt 1: “Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt … .”
- Artikel 2, Abschnitt 2: “Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.”
- Artikel 2, Abschnitt 1: “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.”
Die UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 12, Absatz 1:4
- “Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.”
- Artikel 13 besagt zudem, daß das Kind ein Recht auf freie Meinungsäußerung hat.
Baugesetzbuch (BauGB) §1 Abs. 5 Satz 2 und 3:
- “Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: … (2.) die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen …, (3.) die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten, … .”
Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) § 22e:
- “Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.”
Lokale Agenda 21:5
- Obwohl die lokale Agenda 21 für die Stadt Hannover kein Gesetz im eigentlichen Sinne ist, so ist sie doch eine Absichtserklärung der Stadt Hannover, mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung in der Kommune anzustreben. Sie soll auch “einen Überblick über die Aktivitäten der Stadt auf dem Weg zu einer lokalen Agenda vermitteln. Erfreulich ist, daß alle Bereiche der Verwaltung daran mitarbeiten. Die Bestandsanalyse ist gleichzeitig auch Grundlagenwerk für die weiterführende Arbeit im Agenda-Prozeß. Denn die Erarbeitung einer lokalen Agenda kann nur ein kontinuierlicher und dynamischer Prozeß sein, der auch in Hannover ständig weiterentwickelt werden muß.”6
- So bringt die Bestandsaufnahme der lokalen Agenda in Kapitel 25 auch die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungsprozessen auf kommunaler Ebene zum Ausdruck:”Die Stadt Hannover initiiert Beteiligungsprojekte für Kinder und Jugendliche im Stadtgebiet. Kinder und Jugendliche werden an der Programmplanung in Einrichtungen der Kinder und Jugendarbeit aktiv begleitet. Sie bereiten verschiedene Angebote selbständig vor und führen sie durch. … (z. B. werden) Zukunftswerkstätten für Kinder zur Gestaltung von Spiel- und Wohnumfeld im Stadtteil Vahrenheide … durchgeführt. Zur Verwirklichung der Ideen aus den Werkstätten sind im Stadtentwicklungsprogramm Vahrenheide Mittel vorgesehen.”7
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII):8
- §1, Absatz 1: “Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.”
- §1, Absatz 3, Ziffer 1: “(Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere) junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.”
- §1, Absatz 3, Ziffer 4: “(Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere) dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu erschaffen.”
- §8, Absatz 1: “Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. … .”
- §9, Ziffer 2: “(Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind) die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewußtem Handeln … zu berücksichtigen.”
- §11, Absatz 1 besagt zudem, daß die Jugendhilfe an den Interessen ihres “Klientel” anknüpfen und diese davon ausgehend mitgestalten und mitbestimmen lassen soll.
Anzumerken bleibt an dieser Stelle, daß diese Rechte leider nicht direkt von den Kindern und Jugendlichen einklagbar sind und daß es sich bei diesen Paragraphen lediglich um “Soll-” und “Kann-”, nicht aber um “Muß-” Bestimmungen handelt.
Erwachsene (SozialarbeiterInnen/-pädagogInnen und PlanerInnen) sollten – nein müssen – deshalb hier eine Anwaltsfunktion übernehmen, wie ich sie bereits hier zum Thema Kinderpolitik und Kinderfreundlichkeit beschrieben habe.
“Zum Wohl des Kindes”
Die UN-Kinderrechtskonvention, deren derzeitige 178 Vertragsstaaten (unter ihnen die Bundesrepublik Deutschland) “sich zum einen generell (dazu verpflichten), daß sie Kinderinteressen zum Maßstab ihrer Politik machen, und zum anderen konkret (dazu verpflichten), daß sie ihr innerstaatliches Recht den Vorgaben der Konvention anpassen”9, besteht zusammengefaßt aus den folgenden vier großen Rechtsbereichen:10
- Die survival rights, die Rechte, die das Überleben des Kindes sichern, wie die Rechte auf Nahrung, Wohnen, medizinische Versorgung;
- Die development rights, die Rechte, die eine angemessene Entwicklung des Kindes garantieren, wie Erziehung, Spielen, Schule, Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion;
- Die protection rights, die Rechte, die das Kind vor Ausbeutung, Mißbrauch und willkürlicher Trennung von der Familie schützen;
- Die participation rights, die Rechte, die freie Meinungsäußerung und Mitsprache in Dingen garantieren, die Kinder betreffen.
Wie weiter oben schon angedeutet, sind auch diese Kinderrechte leider nicht einklagbar. “Weder die Kinder, noch ihre Vertreter, noch die Staaten haben die Möglichkeit, im Konfliktfall gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.”11
Die eigentlichen Adressaten der Konvention sind die Staaten selber, welche ihre Rechtsordnung im Sinne der oben beschriebenen Rechtsbereiche gestalten sollen. “Somit hat das Kind beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter zwar keinen direkten, aus dem Übereinkommen ableitbaren Rechtsanspruch auf irgendeine Leistung oder auf Schutz, aber sehr wohl ein einklagbares Recht auf ein entsprechendes Gesetz in seinem Staat, das der Konvention genügen muß.”12
Doch schon die damalige deutsche Bundesregierung stellte bezüglich der Partizipationsrechte eindeutig klar: “Das Übereinkommen verfolgt – obgleich manche Bestimmungen auf den ersten Blick diesen Eindruck vermitteln könnten – nicht das Anliegen, Kinder und Jugendliche … zu emanzipieren und für den vom Übereinkommen erfaßten Regelungsbereich Erwachsenen gleichzustellen. Wäre dies der Fall, würden sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob das Übereinkommen mit dem Artikel 6 Abs. 2 GG (Grundgesetz) verfassungsrechtlich als Grundrecht verbürgten Elternrecht vereinbar wäre.”13
Ernsthafte Zweifel ergeben sich allerdings eher, “ob das emanzipatorische Wesen der Konvention nicht verstanden oder unterdrückt wurde.”14
Denn schon bei der Übersetzung des englischen Originaltextes wurde aus “the best interests of the child” einfach die Umformulierung “das Wohl des Kindes “.
Während das erstere “im besten Interesse des Kindes” meint und das Kind als Subjekt mit eigenen Interessen und Bedürfnissen interpretiert, versteht man unter Kindeswohl hingegen mehr “das Kind … als Objekt …, das es vor Gefährdungen aller Art zu schützen gilt. Es liegen ideologische Welten zwischen der Betrachtung des Kindes als Rechtssubjekt mit eigenem Willen oder als Objekt der Fürsorge.”15
Allerdings:
Mit dem Begriff des Kindeswohls, der auch in
anderen deutschen Gesetzestexten zu finden ist und die
Sonderstellung von Kindern begründen und zum Ausdruck bringen
soll, möchte man dem Sachverhalt Rechnung tragen, daß
“die Kinder … für ihr Aufwachsen und
Selbständigwerden physisch und psychisch auf die
Unterstützung der Erwachsenen angewiesen
(sind).”16 Denn zu bedenken bleibt weiterhin,
daß Kinder und Jugendliche ein “Recht auf eine
Entwicklungsphase haben, in der sie die Chance
erhalten, ohne den Druck einer umfassenden Verantwortung für
andere eigene Bedürfnisse und Fähigkeiten
auszubilden.”17
“Rechte der Kinder müssen so beschaffen sein, daß sie die Subjektstellung der Kinder und die Bedingungen ihres Aufwachsens deutlich regeln. Dafür reicht es nicht aus, daß Kinder “nur” den Erwachsenen rechtlich gleichgestellt werden.”18
Auf den Aspekt von Partizipation und Verantwortung an sich, möchte ich jedoch erst an anderer Stelle, in Zusammenhang mit entwicklungspsychologischen Aspekten, eingehen.
Zur Diskrepanz zwischen Rechtsstellung und Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen im KJHG
Die Kinder- und Jugendhilfe soll also “dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen.”(KJHG §1)19 Die Bundesregierung führt dazu weiter aus, daß die “Jugendhilfe … künftig noch stärker auf die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben Einfluß nehmen, die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und Eltern entscheidend beeinflussen (muß). Dies gilt in besonderer Weise für Entscheidungen in der Stadtentwicklung.”20
Weiter macht sie darauf aufmerksam, daß junge Menschen auch an diesen Maßnahmen mitbestimmen, mitorganisieren, mitgestalten und somit auch mitverantwortet werden können (§§11 und 12 KJHG). Ferner hat die Jugendhilfeplanung deren Bedürfnisse, Wünsche und Interessen mit einzubeziehen (§80 KJHG). Kinder und Jugendliche haben also Rechte, ihre (wie auch immer ausgelegte) Umwelt mit zu gestalten.21
Dies steht zunächst einmal im Einklang mit den sieben Prüfsteinen zur Kinderfreundlichkeit, wie ich sie bereits hier dargestellt habe, doch leider sind den Rechten der jungen Menschen auch Grenzen gesetzt. Denn im gleichen weiter oben angesprochenen Absatz22 betont die Bundesregierung quasi, daß dieses Recht im Gegensatz dazu steht, daß das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder bei den Eltern liegt, wobei die Kinder- und Jugendhilfe diesen lediglich unterstützend zur Seite stehen soll (§1 KJHG).
So muß ich an dieser Stelle also auf das “Manko” des vorrangigen Elternrechts und der damit wieder einmal verkoppelten Außerkraftsetzung der Anerkennung der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen eingehen.
Schellhorn23 betont, daß trotz der Absicht zur Förderung junger Menschen, in erster Linie die Eltern die Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe sind. Dies liegt schon im Grundgesetz in dem Artikel 6, Absatz 2 und 3 begründet, welcher untermauert, daß das Elternrecht besonderen verfassungsrechtlich begründeten Schutz genießt und deshalb unverletzlich und unveräußerlich ist. “Wegen dieser zentralen Bedeutung wiederholt §1, Abs. 2 KJHG den Wortlaut des Art. 6, Abs. 2 GG. Unmittelbare Adressaten des KJHG sind deshalb – trotz des Zuschnitts auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen – weitgehend die Eltern.”24
Da man die eigentlichen Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe aus den oben genannten Gründen also nicht direkt erreichen kann, bleiben sie weiterhin Betroffene statt Beteiligte, Objekte statt Subjekte. Von einer Respektierung der Persönlichkeit des Kindes und des Jugendlichen kann deshalb (nicht nur meiner Meinung nach) nicht gesprochen werden.
So bemängeln auch Jordan und Sengling die Allzuständigkeit von Eltern für alle Erziehungsangelegenheiten ihrer Kinder und ergänzen: “Aufgrund der zunehmenden Komplexität und Unübersichtlichkeit unserer Gesellschaft, der hier strukturell angelegten Konflikte und Benachteiligungen sowie der grundsätzlichen Wandlungsprozesse, die die Familie selbst erfährt …, sind Familien heute jedoch weniger denn je allein imstande, junge Menschen umfassend auf das Leben vorzubereiten.”25
Frädrich und Jerger-Bachmann26 sind der Meinung, daß das Kinder- und Jugendhilfegesetz eigentlich Elternhilfegesetz heißen müßte. Denn aus den oben genannten Punkten ergibt sich, daß “die Aufgaben der Jugendhilfe primär darauf ausgerichtet sind, die Eltern in der ihnen obliegenden Erziehungsverantwortung zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern.”27 “Faktisch besteht so weiterhin ein Objekt-Status von Kindern und Jugendlichen im Erziehungsprozeß… .”28 Sie stellen ebenfalls heraus, daß junge Menschen, obwohl §1 KJHG ihnen das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung zubilligt, diese hieraus keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Leistungen ableiten können.
Bartscher vertritt dieselben oben genannten Meinungen, ergänzt aber auch, daß sich Beteiligungsrechte von Kindern vor allem aus dem KJHG §8 herleiten, “der analog zum Artikel 12 der Kinderrechtskonvention Anhörung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden Fragen vorschreibt. Allerdings bezieht sich dieser Paragraph explizit auf die Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe und Fragen der Erziehung und Entwicklung. So ist eine Beteiligung an allgemeineren politischen Fragen nur über den Kunstgriff auf §1 Abs. 3 möglich, der die Jugendhilfe beauftragt, sich für eine kinder- und familienfreundliche Umwelt einzusetzen. … Ein einklagbares Beteiligungsrecht ist daraus allerdings nicht ableitbar.”29
Frädrich und Jerger-Bachmann ergänzen wiederum Bartscher, wenn sie hinsichtlich der bereits oben genannten Paragraphen klarstellen: ” … wenn man zum Paragraphen 8 den Paragraphen 1 dazunimmt, und sieht, daß die Jugendhilfe das umfassende Mandat hat, sich praktisch um alles zu kümmern, was positive Lebensbedingungen für Kinder schafft, dann gilt entsprechend, daß Kinder auch in all diesen Bereichen beteiligt werden müssen.”30
Schröder31 faßt zusammen, daß es also ganz offensichtlich nicht an rechtlichen Grundlagen für eine Partizipation von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen, die sie betreffen, mangelt. – Sie müssen lediglich noch umgesetzt werden.
Und, wie in diesem Kapitel zur Sozialisation in der heutigen Gesellschaft bereits angeführt, deklarieren die Autoren des Zehnten Kinder- und Jugendberichts hinsichtlich des Wohnumfeldes und der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen letztendlich: “Wenn lebensweltorientierte Jugendhilfe darauf abzielt, daß Menschen sich als Subjekte ihres eigenen Lebens erfahren, ist Partizipation eines ihrer konstitutiven Momente.”32
Denn: “Wenn das politische System für die Kinder etwas Fernliegendes bleibt, auf das sie keinerlei Einflußmöglichkeiten haben, dann können Kinder auch nicht lernen, vorhandene Handlungsmöglichkeiten auszunutzen und entsprechende Fähigkeiten zu entwickeln.”33
- Flekkoy, zit. n. Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 12; Vgl. Ulmann 1999 ↩
- Beck-Texte im dtv 1997 ↩
- Beck-Texte im dtv 1996 ↩
- Bundesministerium f ür Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1996 ↩
- Landeshauptstadt Hannover 2002 ↩
- Schmalstieg, Im Vorwort zur Agenda 21 der Landeshauptstadt Hannover 2002 ↩
- Landeshauptstadt Hannover 2002, Seite 58 ↩
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1999 ↩
- Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 21 ↩
- Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 21 ↩
- Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 23 ↩
- Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 23 ↩
- Deutsche Bundesregierung, zit. n. Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 23 ↩
- Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 28 ↩
- Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 27 ↩
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1998, Seite 159 ↩
- Rauschenbach, zit. n. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1998, Seite 160 ↩
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1998, Seite 159 ↩
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1999 ↩
- Bundesregierung, zit. n. Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 86 ↩
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1999, Seite 27 ↩
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1999, Seite 27 ↩
- Schellhorn 1996 ↩
- Schellhorn 1996, Seite 11 ↩
- Jordan / Sengling 2000, Seite 70 Diese komplexe Thematik in dieser Arbeit weiter zu bearbeiten, würde deren Rahmen allerdings bei weitem sprengen. Deshalb möchte ich an dieser Stelle lediglich auf die (allseits bekannten) Autoren, wie z. B. Beck 1986, Rolff / Zimmermann 1997, Mansel 1995, Vester 2000 & Ferchhoff 1999 verweisen. ↩
- Frädrich / Jerger-Bachmann 1995 ↩
- Schellhorn 1996, Seite 11 ↩
- Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 30 ↩
- Bartscher 1998, Seite 81 ↩
- Eichholz, zit. n. Frädrich / Jerger-Bachmann 1995, Seite 33 ↩
- Schröder 1995 ↩
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend1999, Seite 159 ↩
- Bartscher 1998, Seite 82 ↩